| § 11 Geschäftsstelle |
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(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird vom Akademiedirektor geleitet. Diesem obliegen die Programmgestaltung und die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse der Organe. Insoweit vertritt er den Verein (§ 30 BGB).
(3) Die Einstellung von Mitarbeitern erfolgt durch den Geschäftsführenden Direktor. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
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