| § 4 Mitgliedschaft |
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(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
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