| § 6 Pflichten der Mitglieder |
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(1) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Mitgliedsbeitrag, der für juristische Personen mindestens € 1.550,00 und für natürliche Personen mindestens € 52,00 beträgt.
(2) In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand eine Ermäßigung der Beiträge gewähren. Näheres regelt die von der Mitgliederversammlung zu verabschiedende Beitragsordnung.
(3) Über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
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