| § 7 Organe |
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(1) Die Aufgaben des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
(3) Über die Beschlüsse und Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zur Einsicht aufzubewahren sind.
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