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(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands; b) die Beratung und Verabschiedung der Grundlinien des Jahresprogramms der Atlantischen Akademie; c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Jahresabschlusses; d) die Bestellung der Prüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses; e) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Prüfungsberichte über den Jahresabschluss; f) die Verabschiedung der Beitragsordnung; g) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen den Ausschluss gem. § 5 Abs. 3 S.3 der Satzung; h) die Änderung der Satzung; i) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Vor Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport herbeizuführen.
(6) Steht eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, ist in der Einladung auf die Bestimmungen in Absatz 5 besonders hinzuweisen.
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