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(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern sowie einem Mitglied der rheinland-pfälzischen Landesregierung oder einem Staatssekretär als Vorsitzendem. Der Vorstand wählt aus seiner Mitte die/den stellvertretende/n Vorsitzende/n. Der Akademiedirektor gehört dem Vorstand mit beratendem Stimmrecht an. (2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er soll um Einmütigkeit bemüht sein.
(4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich handelnd gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern; b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung; c) die Bestellung des Akademiedirektors gemäß § 11 dieser Satzung d) die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben gegliederten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr. Vor Beschlussfassung ist das Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport herbeizuführen. e) die Aufnahme von Projekten in das Veranstaltungsprogramm der Atlantischen Akademie; f) die Genehmigung von Verträgen, die der Geschäftsführende Direktor abschließt, wenn sie über Euro 10.000,00 oder über das Geschäftsjahr hinausgehen; g) die Erstellung eines Tätigkeitsberichts und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr; h) ggf. die Bestellung und Einberufung eines Beirats.
(6) Der/die Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Er/sie kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.
(7) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt zwei Jahre. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
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