(Zuletzt geändert per Beschluss der Mitgliederversammlung am 27. April 2022)
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen "Atlantische Akademie Rheinland-Pfalz e. V."
(2) Der Sitz des Vereins ist Kaiserslautern
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
(4) Der Verein wird im Vereinsregister eingetragen
(1) Der Verein hat die Aufgabe, aufbauend auf den traditionell engen Beziehungen zwischen Rheinland-Pfalz und den Vereinigten Staaten von Amerika, den deutsch-amerikanischen und europäisch-amerikanischen Dialog sowie den Dialog zwischen den Mitgliedstaaten des nordatlantischen Bündnisses zu intensivieren und dadurch einen wesentlichen Beitrag zur Völkerverständigung und zur Förderung der freiheitlich-demokratischen politischen Kultur zu leisten.
Im Rahmen dieser Aufgabenstellung soll die Atlantische Akademie insbesondere dazu beitragen
(2) Zur Erreichung dieser Ziele wird der Verein
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Zuwendungen, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Der Verein darf seine Mittel weder für die unmittelbare noch die mittelbare Unterstützung oder Förderung politischer Parteien verwenden.
(1) Mitglieder des Vereins können sowohl natürliche als auch juristische Personen werden, die bereit sind, den Vereinszweck zu unterstützen.
(2) Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag.
(3) Eine Ehrenmitgliedschaft ist möglich.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß, Tod oder durch Auflösung der juristischen Person.
(2) Ein Austritt ist frühestens nach Ablauf einer Mitgliedschaft von zwei Jahren und nur zum Schluß eines Kalenderjahres zulässig. Die schriftliche Austrittserklärung muß spätestens drei Monate vor Ablauf des Kalenderjahres bei der oder dem Vorstand/Vorsitzenden eingegangen sein, um für das folgende Jahr wirksam zu werden.
(3) Der Ausschluß ist zulässig bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Interessen des Vereins. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand, nachdem das auszuschließende Mitglied gehört worden ist. Gegen den Ausschluß kann das Mitglied Beschwerde einlegen, über die die Mitgliederversammlung endgültig entscheidet.
(1) Die Mitglieder entrichten einen jährlichen Beitrag. Näheres regelt die Beitragsordnung, die von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit verabschiedet wird.
(2) In besonderen Einzelfällen kann der Vorstand eine Ermäßigung der Beiträge gewähren.
(3) Über eine Erhöhung der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung.
(1) Die Aufgaben des Vereins werden durch die Mitgliederversammlung und den Vorstand wahrgenommen.
(2) Die Tätigkeit in den Organen des Vereins ist ehrenamtlich.
(3) Über die Beschlüsse und Sitzungen der Organe sind Niederschriften anzufertigen, die vom Sitzungsleiter zu unterzeichnen und vom Vorstand zur Einsicht aufzubewahren sind.
(1) Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
a) die Wahl der Mitglieder des Vorstands;
b) die Beratung und Verabschiedung der Grundlinien des Jahresprogramms der Atlantischen Akademie;
c) die Entgegennahme des Tätigkeitsberichts und des Jahresabschlusses;
d) die Bestellung der Prüfer zur Prüfung des Jahresabschlusses;
e) die Entlastung des Vorstandes nach Entgegennahme der Prüfungsberichte über den Jahresabschluss;
f) die Verabschiedung der Beitragsordnung;
g) die Entscheidung über die Beschwerde eines Mitglieds gegen den Ausschluss gem. § 5 Abs. 3 S.3 der Satzung;
h) die Änderung der Satzung;
i) die Auflösung des Vereins.
(2) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr statt. Sie wird von der Vorsitzenden oder vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(3) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung bei der oder dem Vorsitzenden schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der oder die Vorsitzende hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzungen bekannt zu geben. Über Anträge auf Änderung und Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.
(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden des Vorstandes unter Mitteilung der Tagesordnung und unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen einzuberufen, wenn ein Viertel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe beantragt.
(5) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die Mitglieder ordnungsgemäß eingeladen sind. Bei Beschlussfassungen entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.
Eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen Mitglieder ist jedoch erforderlich, wenn Gegenstand der Abstimmung eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
Vor Beschlussfassung über eine Änderung der Satzung oder die Auflösung des Vereins ist das Einvernehmen mit dem für die Atlantische Akademie zuständigen Ministerium herbeizuführen.
(6) Steht eine Änderung der Satzung oder eine Auflösung des Vereins auf der Tagesordnung, ist in der Einladung auf die Bestimmungen in Absatz 5 besonders hinzuweisen.
(7) An Stelle einer Mitgliederversammlung nach Absatz 2 kann zu einer virtuellen oder hybriden Mitgliederversammlung einberufen werden. Die virtuelle oder hybride Mitgliederversammlung ist gegenüber der präsenten Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nachrangig. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Video oder Telefonkonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein Passwort. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den in den Absätzen 1 bis 6 geregelten Bestimmungen. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
(1) Der Vorstand besteht aus mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Mitgliedern, einer Vertreterin oder einem Vertreter des Amerikanischen Generalkonsulats Frankfurt sowie einem Mitglied der rheinland-pfälzischen Landesregierung oder dessen ständigen Vertreterin oder ständigen Vertreters als Vorsitzender oder Vorsitzendem.
Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor gehört dem Vorstand mit beratendem Stimmrecht an.
(2) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(3) Der Vorstand entscheidet mit der Mehrheit seiner Mitglieder, soweit in der Satzung nichts anderes bestimmt ist. Er soll um Einmütigkeit bemüht sein.
(4) Der Verein wird durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinschaftlich handelnd gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(5) Dem Vorstand obliegen alle Entscheidungen, soweit sie nicht in dieser Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind. Er ist insbesondere zuständig für:
a) die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
b) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung;
c) die Bestellung des Akademiedirektors gemäß § 11 dieser Satzung
d) die Beschlussfassung über einen in Einnahmen und Ausgaben gegliederten Wirtschaftsplan für das kommende Geschäftsjahr. Vor Beschlussfassung ist das Einvernehmen mit dem für die Atlantische Akademie zuständigen Ministerium herbeizuführen.
e) die Aufnahme von Projekten in das Veranstaltungsprogramm der Atlantischen Akademie;
f) die Genehmigung von Verträgen, die der Geschäftsführende Direktor abschließt, wenn sie über Euro 10.000,00 oder über das Geschäftsjahr hinausgehen;
g) die Erstellung eines Tätigkeitsberichts und die Aufstellung des Jahresabschlusses für das abgelaufene Geschäftsjahr;
h) ggf. die Bestellung und Einberufung eines Beirats.
(6) Der oder die Vorstandsvorsitzende, bei dessen oder deren Verhinderung der oder die stellvertretende Vorstandsvorsitzende kann anordnen, dass die Beschlussfassung über einzelne Gegenstände im Umlaufverfahren in Textform, im Rahmen einer Online-Versammlung oder durch eine Kombination zulässiger Beschlussfassungsverfahren erfolgt.
(7) Der oder die Vorsitzende des Vorstandes führt den Vorsitz der Mitgliederversammlung. Er oder sie kann sich durch ein anderes Mitglied des Vorstandes vertreten lassen.
(8) Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beträgt dreißig Monate. Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl des nächsten Vorstandes im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.
(1) Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der ihn bei der Erfüllung seiner Aufgaben berät.
(2) In den Beirat können Persönlichkeiten aus dem Bereich von Politik, Wirtschaft, Wissenschaft und Kultur berufen werden, die mit den europäisch-amerikanischen, deutsch-amerikanischen und rheinland-pfälzischen-amerikanischen Beziehungen befasst und an der Arbeit der Atlantischen Akademie besonders interessiert sind.
(3) Der Beirat kann sich eine Geschäftsordnung geben.
(1) Der Verein unterhält eine Geschäftsstelle. Sie wird von der Akademiedirektorin oder von dem Akademiedirektor geleitet. Ihr oder ihm obliegen die Programmgestaltung und die Geschäfte der laufenden Verwaltung im Rahmen der Beschlüsse der Organe. Insoweit vertritt sie oder er den Verein (§ 30 BGB).
(2) Die Akademiedirektorin oder der Akademiedirektor wird vom Vorstand mit Zustimmung des für die Atlantische Akademie zuständigen Ministeriums bestellt.
(3) Die Einstellung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erfolgt durch die Geschäftsführende Direktorin oder den Geschäftsführenden Direktor. Sie bedarf der Zustimmung des Vorstandes.
(1) Ist die Liquidation eines Vermögens erforderlich, sind die im Amt befindlichen Mitglieder des Vorstandes die Liquidatoren.
(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das nach Abzug aller Verbindlichkeiten und zurückzuführender Erstattungen der Zuwendungsgeber verbleibende Vermögen dem Land Rheinland-Pfalz zu, das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Sinne der Aufgaben und Ziele des Vereins (§ 2) verwendet. Vorstehende Satzung wurde von der Gründungsversammlung am 16. Oktober 1996 beschlossen. Sie tritt in Kraft, sobald der Verein in das Vereinsregister beim Amtsgericht Kaiserslautern eingetragen ist.